Satzung des „DAV Social e.V.“

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen “DAV Social e.V.“.
  2. Der Sitz ist München.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Neutralität

Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell.
Er verfolgt keinerlei parteipolitische und weltanschauliche Ziele.

§ 3 Zweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung
    1. der Hilfe für Flüchtlinge, Vertriebene, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene sowie Zivilbeschädigte i.S.d. §52 Abs. 2 Nr. 10 AO,
    2. von Kunst und Kultur i.S.d. §52 Abs. 2 Nr. 5 AO im Sinne eines kulturellen und grenzüberschreitenden Austausches und der Völkerverständigung,
    3. von Bildungsmaßnahmen für Kinder, Heranwachsende und Erwachsene i.S.d. §52 Abs. 2 Nr. 7 AO,
    4. und des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke i.S.d. §52 Abs. 2 Nr. 25 AO.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Planung, Organisation und Durchführung von eigenen Maßnahmen, Veranstaltungen und sozialer und humanitärer Arbeit verwirklicht, welche die Erfüllung der oben genannten Zwecke zu bewirken vermögen. Der Zweck kann sowohl im In- als auch im Ausland verwirklicht werden.
  3. Gleichermaßen können steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts im In- und Ausland, welche die Mittel für die im Abs. 1 genannten steuerbegünstigten Zwecke verwenden müssen, gefördert werden.
  4. Die Übernahme und Durchführung weiterer Aufgaben im Sinne des Zweckes des Vereins sind jederzeit möglich.

§ 4 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  5. Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich. Entstandene nachgewiesene Aufwendungen werden erstattet.

§ 5 Mittel des Vereins

Die zur Durchführung der Aufgaben des Vereins erforderlichen Mittel werden durch folgende Einnahmen beschafft:

  1. Beiträge der Mitglieder;
  2. Spenden;
  3. Zuschüsse von Körperschaften des öffentlichen Rechts;
  4. Stiftungen;
  5. sonstige Einnahmen.

§ 6 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland als volljährig geltende natürliche Person werden. Juristischen Personen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland steht die Mitgliedschaft ansonsten unter den gleichen Bedingungen zu, wie es für natürliche Personen der Fall ist.
  2. Es wird zwischen Mitgliedern und Fördermitgliedern unterschieden. Fördermitglieder nehmen nicht aktiv am Vereinsleben teil. Insofern die Rechte von Fördermitgliedern gegenüber den ordentlichen Mitgliedern eingeschränkt sind oder abweichen, ist dies durch diese Satzung ausdrücklich zu regeln. Nicht eingeschränkt werden kann das Recht auf Teilnahme an der Mitgliederversammlung sowie das Recht auf Verlangen der Einberufung der Mitgliederversammlung nach §12 Abs. 4.
  3. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen und muss von mindestens einem Mitglied in Form einer unterschriebenen Referenz unterstützt werden. Davon abweichend können Fördermitglieder auch einen elektronischen Aufnahmeantrag einreichen und bedürfen dabei keiner Referenz.
  4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung der Aufnahme kann schriftlich Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung
    eingelegt werden.

§ 7 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Antragstellung, wenn der Vorstand bzw. die Mitgliederversammlung der Aufnahme zustimmt.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung von der Mitgliederliste, Ausschluss oder Tod. Die Austrittserklärung hat in schriftlicher Form gegenüber dem Vorstand zu erfolgen.
  3. Der Vorstand kann ein Mitglied aus der Mitgliederliste streichen, wenn das Mitglied sechs Monate mit der Mitgliedsbeitragszahlung im Rückstand ist und diesen auch nach einer schriftlichen Abmahnung des Vorstandes nicht innerhalb von sechs Wochen entrichtet. Die Abmahnung ist auch wirksam, wenn sie als unzustellbar zurückgesandt wird.
  4. Ein Mitglied kann durch einen einstimmigen Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen gröblich zuwiderhandelt oder dem Ansehen des Vereins in erheblichen Maße Schaden zufügt. Gegen die Ausschluss-Entscheidung des Vorstandes kann schriftlich zur nächsten Mitgliederversammlung Berufung eingelegt werden.

§ 8 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitglieder sind zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen verpflichtet. Diese sind im Voraus zu entrichten.
  2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages und die periodische Zahlungsweise werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
  3. Soweit die Mitgliedsbeiträge zur Deckung der Unkosten des Vereins und der Förderung des Vereinszweckes nicht ausreichen, kann die Mitgliederversammlung die Erhebung eines einmaligen Sonderzuschlags bis zum zweifachen des letzten monatlichen Mitgliedsbeitrages beschließen. Jede weitere Erhebung eines Sonderzuschlags bedarf eines gesonderten Beschlusses und kann frühestens zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung erhoben werden.
  4. Der Vorstand kann Mitgliedern, die nachweislich unverschuldet in eine Notlage geraten sind, die Mitgliedsbeiträge auf Antrag stunden oder ganz oder teilweise erlassen. Der Antrag ist zu begründen.

§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten.
  2. Jedes anwesende Mitglied ist bei Mitgliederversammlungen stimmberechtigt, wenn es am Tag der Mitgliederversammlung mit seinen Beitragszahlungen nicht im Rückstand ist.
  3. Fördermitglieder haben auf der Mitgliederversammlung nur Sitz- jedoch kein Stimmrecht. Davon ausgenommen ist die Wahl des Beirats.

§ 10 Organe

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung;
  2. der Vorstand;
  3. der Beirat.

Dem Zweck des Vereins dienliche Ausschüsse kann der Vorstand bei Bedarf gründen.

§ 11 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Sie besteht aus den stimmberechtigten Mitgliedern.

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.
  2. Die Mitgliederversammlung ist ein Beratungs- und Beschlussorgan. Sie ist zuständig für:
    1. die Entgegennahme und die Genehmigung des Jahrestätigkeitsberichts des Vorstandes sowie des Kassenberichts der Kassenprüfer;
    2. die Entlastung des Vorstandes;
    3. die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie des Beirats;
    4. die Wahl der Kassenprüfer;
    5. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und die Zahlweise;
    6. die Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern auf Antrag des Vorstandes bzw. bei Anfechtungen in diesem Zusammenhang;
    7. die Änderung der Satzung, der Geschäfts- und Redeordnung;
    8. die Behandlung der Anträge und Verschiedenes;
    9. die Abwahl der Vorstandsmitglieder sowie des Beirats;
    10. die Auflösung des Vereins.

§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Mitgliederversammlungstermin mit einfachem Brief oder elektronischer Post (E-Mail) einberufen. Enthält die Tagesordnung einen Punkt zur Satzungsänderung, so müssen die Änderungsvorschläge gleichzeitig mitgeteilt werden.
  2. Das Einberufungsschreiben für eine ordentliche Mitgliederversammlung kann für den Fall der Beschlussunfähigkeit der einberufenen ordentlichen Mitgliederversammlung die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit den gleichen Tagesordnungspunkten für eine Stunde nach der Feststellung der Beschlussunfähigkeit beinhalten. Es muss jedoch im Einberufungsschreiben ausdrücklich und unmissverständlich darauf hingewiesen werden.
  3. Kann die einberufene ordentliche Mitgliederversammlung infolge der Beschlussunfähigkeit ihre Arbeit nicht aufnehmen und findet §12 Abs. 2 keine Anwendung, ist der Vorstand verpflichtet, binnen drei Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit den gleichen Tagesordnungspunkten einzuberufen.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist außerdem dann einzuberufen, wenn dies ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder oder ein Drittel der Gesamtheit der stimmberechtigten ordentlichen und fördernden Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung verlangt, oder der Vorstand dies mit einfacher Mehrheit beschließt. Die Einberufungsfrist kann in dringenden Fällen bis auf eine Woche verkürzt werden.
  5. Die Tagesordnung betreffende Anträge der Mitglieder sind spätestens sieben Tage vor dem Mitgliederversammlungstermin dem Vorstand schriftlich einzureichen, hierbei ist ausdrücklich auch der elektronische Weg (E-Mail) zulässig.
  6. Das Datum des Poststempels ist für den Beginn der Fristen maßgebend.

§ 13 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend ist.
  2. Ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung ordnungsgemäß nach §12 Abs. 2, 3 oder 4 einberufen worden, ist sie unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
  3. Die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung für eine Satzungsänderung ist dann erreicht, wenn zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Bestimmung nach § 12 Abs. 2 findet hierbei keine Anwendung.
  4. Für die Abwahl des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder müssen die im § 13 Abs. 3 beschriebenen Voraussetzungen für die Beschlussfähigkeit erfüllt sein.
  5. Zur Auflösung des Vereins ist die Beschlussfähigkeit erst erreicht, wenn mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung kann nur über solche Angelegenheiten beschließen, die bei ihrer Einberufung in der Tagesordnung aufgeführt, oder nach § 12 Abs. 5 entsprechend eingereicht, oder mit der für die Beschlussfassung für die jeweilige Angelegenheit notwendigen Stimmenmehrheit nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
  2. Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch einfache Mehrheit der Stimmen, sofern die Satzung nicht eine höhere Mehrheit vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
  3. Für die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung für eine Satzungsänderung ist eine Zweidrittelmehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  4. Zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  5. Die Abstimmungen erfolgen in der Regel offen und durch Handzeichen oder Aufhebung der Stimmkarte. Erscheint ein Ergebnis zweifelhaft oder beantragt ein stimmberechtigtes Mitglied eine geheime Abstimmung, kann der Versammlungsleiter auf Antrag oder durch persönliche Entscheidung von Fall zu Fall eine schriftliche Abstimmung über die einzelnen Tagesordnungspunkte beschließen. Seine jeweilige Entscheidung kann dann nur mit einfacher Mehrheit der für die Beschlussfassung notwendigen Stimmenzahl geändert werden.
  6. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  7. Insofern es die Umstände erfordern kann der Vorstand die Durchführung einer Mitgliederversammlung im Umlaufverfahren beschließen. Hat ein nach §12 Abs. 4 qualifizierter Teil der Mitglieder die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangt, so kann diese nur im Umlaufverfahren stattfinden, wenn diese Möglichkeit ausdrücklich im Einberufungsbegehren eingeräumt wurde. Eine Mitgliederversammlung im Umlaufverfahren ist bei ordnungsgemäßer Einberufung und Wahrung der Fristen stets als beschlussfähig anzusehen. Insofern keine rechtlichen Gründe dem entgegenstehen, kann die Stimmabgabe auch auf elektronischem Wege erfolgen. Näheres bestimmt die Mitgliederversammlung.

§ 15 Die Wahlordnung

  1. Zur Durchführung der Vorstandswahl ist ein dreiköpfiger Wahlausschuss zu bilden, bestehend aus einem Wahlleiter und zwei Helfern. Die Mitglieder des Wahlausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit bestimmt.
  2. In den Vorstand gewählt werden können nur die Personen, die zum Zeitpunkt der Kandidatenaufstellung im Versammlungsraum anwesend sind und ihre Zustimmung zur Kandidatur persönlich der Mitgliederversammlung bekanntgeben. Im begründeten Verhinderungsfall kann die generelle Bereitschaft zur Annahme einer eventuellen Kandidatur bzw. Wahl durch eine schriftliche Erklärung dem Vorstand im Voraus mitgeteilt werden. Diese Erklärung ersetzt im Falle der Zustimmung der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit die persönliche Bekanntgabe.
  3. Bei den Vorstandswahlen können mehrere Personen in einer Listenwahl gewählt werden. Dem Antrag auf Listenwahl ist durch die Mehrheit des stimmberechtigten Teils der Mitgliederversammlung zuzustimmen. Insofern keine Wahlliste vorliegt oder die Zulassung des Verfahrens durch die Mitgliederversammlung verwehrt wird, werden die Vorstandsmitglieder einzeln in der Reihenfolge des §16 Abs. 1 gewählt.
  4. Insofern eine schriftliche Abstimmung erfolgt, dürfen gültige Stimmzettel nur Namen der entsprechenden aufgestellten Kandidaten erhalten. Ungültig sind Stimmzettel, die unterschrieben oder mit einem Zusatz versehen sind oder den Willen des Abstimmenden nicht eindeutig erkennen lassen. Abgegebene leere Stimmzettel gelten als Stimmenthaltung.
  5. Es gilt derjenige Kandidat als gewählt, welcher die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erhält keiner der Kandidaten die erforderliche Mehrheit, wird durch eine Stichwahl entschieden. An der Stichwahl nehmen die beiden Kandidaten teil, welche zuvor die meisten Stimmen erhielten. Ergibt sich anhand des ersten Wahlgangs eine Anzahl an Kandidaten für die Stichwahl, welche die Zahl zwei übersteigt, nehmen alle diese Kandidaten an der Stichwahl teil. In diesem Fall entscheidet die einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung über die Berufung des Vorstandsmitgliedes.
  6. Im Falle einer Mitgliederversammlung im Umlaufverfahren findet §15 Abs. 2 keine Anwendung.

§ 16 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern, nämlich dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenwart und einem weiteren Beisitzer.
  2. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
  3. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.
  4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, ergänzt sich der Vorstand mit einer Person aus dem Kreis der bei der Vorstandswahl zur Wahl gestandenen Kandidaten nach der Reihenfolge ihrer erzielten Wahlergebnisse. Ist diese Kandidatenliste erschöpft oder nimmt keine dieser Personen die Wahl an, ist der Vorstand befugt, sich mit einer anderen Person aus dem Kreis der Mitglieder zu ergänzen.
    Das Amt des so gewählten Vorstandsmitgliedes endet ebenfalls mit der laufenden Wahlperiode.
  5. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind nur der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende. Sowohl der Vorsitzende als auch sein Stellvertreter sind bei allen Angelegenheiten einzelvertretungsberechtigt.
  6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so bleibt die Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit des Vorstandes davon unberührt. Dennoch ist das ausgeschiedene Vorstandsmitglied zum nächstmöglichen Zeitpunkt satzungsgemäß zu ersetzen. Insofern der erste oder zweite Vorsitzende ausscheidet, ist unverzüglich ein anderes Mitglied des Vorstandes zur gesetzlichen Vertretung i.S.d. §26 BGB zu berufen.

§ 17 Zuständigkeit und die Geschäftsführung des Vorstandes

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Organen des Vereins vorbehalten sind.
  2. Vorstandssitzungen werden vom ersten Vorsitzenden, und bei dessen Verhinderung durch den zweiten Vorsitzenden, einberufen.
  3. Zur Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist die Teilnahme der Mehrheit der Mitglieder erforderlich.
  4. Sofern nicht ein Vorstandsmitglied eine schriftliche Abstimmung verlangt, werden die Beschlüsse des Vorstandes mündlich gefasst.
  5. Bei der Abstimmung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  6. Die bei einer Angelegenheit persönlich beteiligten Vorstandsmitglieder sind von der Beschlussfassung in dieser Sache ausgeschlossen.
  7. Über die Sitzungen des Vorstandes und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 18 Beirat

  1. Der Beirat wird von den stimmberechtigten Teilnehmern der Mitgliederversammlung gewählt. Er besteht aus bis zu drei Mitgliedern. Hinsichtlich der Wahlordnung gelten die Regelungen des §15 analog.
  2. Dem Beirat obliegt die Beratung des Vorstandes. Hierfür hat er das Sitzrecht auf allen Vorstandssitzungen. Er ist in der gleichen Weise zu laden wie die Mitglieder des Vorstandes. Etwaige Protokolle sind ihm auf Wunsch zuzustellen.
  3. Der Beirat hat insbesondere auch die Interessen der Fördermitglieder zu beachten und zu vertreten.

§ 19 Kassenführung, Kassenprüfer

  1. Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.
  2. Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
  3. Die Beanstandungen der Kassenprüfer können sich nur auf die Buch- und Kassenführung des Kassenwartes erstrecken, nicht jedoch auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand beschlossenen Ausgaben.

§ 20 Datenschutz

Im Rahmen der Mitgliederverwaltung und zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben und im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert: Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum, E-Mail-Adresse, ggf. Bankverbindung.

§ 21 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins dem „Hay Armat e.V.“, in
    Neusäß (Amtsgericht Augsburg – VR 202104), zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  2. Im Falle der Auflösung des Vereins erfolgt seine Liquidation durch den Vorstand.

Vorstehende Satzung wurde mit Änderung vom 11. März 2022 in München einstimmig beschlossen.

München, den 11. März 2022

Jöran Krüger
1. Vorsitzender